Rz. 73

Die Steuer wird in einigen Fällen dadurch erhoben, dass bei der Erfüllung bestimmter Lebenssachverhalte von der Finanzverwaltung zu beziehende Steuerzeichen, z. B. Banderolen oder Steuermarken bzw. Steuerstempler, verwendet werden müssen. Diese gesetzliche Verwendungspflicht besteht zurzeit nur nach § 6 TabakStG für die Tabaksteuer. Die Nichtverwendung bewirkt also unmittelbar die Nichterhebung der Steuer. § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ist ein "echtes" Unterlassungsdelikt (s. Rz. 9), da sich die Tathandlung in dem pflichtwidrigen Unterlassen erschöpft.

Wegen der strafbaren Steuerzeichenfälschung s. § 369 AO Rz. 86.

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