Rz. 94

Eine Steuerverkürzung ergibt sich ausschließlich aus der Steuerfestsetzung (s. Rz. 85, 86). Die Festsetzung der Steuer i. S. v. § 370 AO ist die für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] nach § 218 Abs. 1 AO erforderliche Konkretisierung in einem Verwaltungsakt, die für den Steueranspruch in einem Steuerbescheid nach § 155 AO erfolgt[2]. Nach § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 AO ist es dabei gleichgültig, ob die Steuerfestsetzung endgültig, vorläufig[3] oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[4] geschieht.

 

Rz. 95

Eine Steuerfestsetzung i. d. S. ist auch ein Vorauszahlungsbescheid (s. Rz. 81, 279), in dem durch Steuerbescheid die auf die Steuer zu leistenden Vorauszahlungen festgesetzt werden. Auch eine Einspruchsentscheidung kann steuerfestsetzende Wirkung haben, wenn eine Entscheidung in der Sache getroffen wird (s. § 367 AO Rz. 55).

 

Rz. 96

Steueranmeldungen sind in § 370 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 AO der Steuerfestsetzung gleichgestellt, weil sie nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. Diese gesetzliche Festsetzungswirkung tritt allerdings nicht ein, wenn die Finanzbehörde eine von der Steueranmeldung abweichende Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid (s. Rz. 94) vornimmt[5] bzw. einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder einer Steuervergütung zustimmt[6].

 

Rz. 97

Feststellungsbescheide, in denen abweichend von § 157 Abs. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen nach § 179 Abs. 1 AO gesondert festgestellt werden, Steuermessbescheide, in denen gem. § 184 Abs. 1 S. 1 AO Steuermessbeträge festgesetzt werden, oder sonstige Grundlagenbescheide, also nach § 171 Abs. 10 AO andere, für die Steuerfestsetzung verbindliche Verwaltungsakte, sind keine steuerfestsetzenden Verwaltungsakte i. d. S. Sie bewirken nur mittelbar eine Steuerverkürzung aufgrund ihrer Bindungswirkung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO für den Folgebescheid, unmittelbar entsteht nur ein Steuervorteil (s. Rz. 85b, 107; zur Strafverfolgungsverjährung s. Rz. 273).

 

Rz. 98

Eine Steuerfestsetzung wird gem. § 167 Abs. 1 S. 2 AO – wie bei der Steueranmeldung (s. Rz. 96) – nicht vorgenommen, wenn aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die Steuer durch die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Allein das Unterlassen der Verwendung bewirkt die Steuerverkürzung (s. Rz. 73).

[2] Zum Haftungsbescheid s. Erl. zu § 191 AO.
[6] BGH v. 10.8.1988, 3 StR 246/88, wistra 1988, 355; BGH v. 27.9.2002, 5 StR 97/02, wistra 2003, 20; zur Vollendung der Steuerhinterziehung s. Rz. 149, 283.

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