Rz. 106
Steuervorteile sind nicht gerechtfertigt, wenn auf die Gewährung oder Belassung kein Rechtsanspruch besteht[1], wenn der Sachverhalt, der die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung oder Belassung ist, nicht vorliegt[2] oder die finanzbehördliche Ermessensentscheidung durch die Tathandlung (s. Rz. 36) beeinflusst wird[3]. Er ist auch nicht gerechtfertigt, wenn der Steuervorteil, auf den sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können[4].
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