Rz. 106

Steuervorteile sind nicht gerechtfertigt, wenn auf die Gewährung oder Belassung kein Rechtsanspruch besteht[1], wenn der Sachverhalt, der die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung oder Belassung ist, nicht vorliegt[2] oder die finanzbehördliche Ermessensentscheidung durch die Tathandlung (s. Rz. 36) beeinflusst wird[3]. Er ist auch nicht gerechtfertigt, wenn der Steuervorteil, auf den sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können[4].

[1] Hellmann, in HHSp, AO/FGO, § 370 AO Rz. 177.
[2] Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz. 558.
[3] BGH v. 6.6.1973, 1 StR 82/72, BGHSt 25, 190, 202; vgl. Jäger, in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, § 370 Rz. 125.
[4] § 370 Abs. 4 S. 3 AO; zum Kompensationsverbot s. Rz. 110.

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