Rz. 135

Der Versuch der Steuerhinterziehung ist gegeben (s. § 369 AO Rz. 40), wenn über die Vorbereitung hinaus mit der Tathandlung zwar begonnen wurde (s. Rz. 141), die Straftat aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aber unvollendet geblieben ist (s. Rz. 147).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge