Rz. 164
Die Strafschärfung kann auch eintreten, wenn der Tatbeteiligte, der nicht Amtsträger ist, bei der Tathandlung die Mithilfe eines missbräuchlich handelnden Amtsträgers (s. Rz. 161) ausnutzt. Mithilfe i. d. S. ist jegliche Form der Tatbeteiligung des Amtsträgers, also Täterschaft oder Beihilfe[1]. Unerheblich ist, wodurch der Amtsträger zur Tatbeteiligung veranlasst wurde. Ausnutzen i. d. S. ist jede Inanspruchnahme des Amtsträgers als "doloses Werkzeug"[2].
Rz. 165
Das Ausmaß der Steuerverkürzung ist nicht Merkmal dieses Regelbeispiels. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Strafverschärfung nach § 370 Abs. 3 AO keine Anwendung findet (s. Rz. 156), wenn der als Anknüpfungspunkt für die Strafzumessung dienende Verkürzungsbetrag (s. Rz. 221) gering ist[3].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen