Dr. Karsten Webel, Dr. Wolfgang Dumke †
9.2.1.1 Grundsatz
Rz. 176
Der Regelstrafrahmen (s. § 369 AO Rz. 76) für die Einzelstrafe (s. Rz. 191) bei der Steuerhinterziehung geht von einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren aus. Die Freiheitsstrafe beträgt nach § 38 Abs. 2 StGB mindestens einen Monat. Im Fall der Gesamtstrafe (s. Rz. 194) darf die Freiheitsstrafe 15 Jahre nicht übersteigen.
Eine verhängte Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden (s. Rz. 199a; s. § 369 AO Rz. 78).
Dieser Strafrahmen kann gem. § 49 StGB um ein Viertel reduziert werden z. B.
Dieser Strafrahmen kann überschritten werden, wenn eine Gesamtstrafe zu bilden ist (s. Rz. 195).
Rz. 177
Anstelle der Freiheitsstrafe kann die Steuerhinterziehung auch mit einer Geldstrafe geahndet werden. Die Geldstrafe wird nach § 40 Abs. 1 StGB in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze, im Fall der Gesamtstrafe (s. Rz. 194) höchstens 720 Tagessätze.
Wird nur zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verurteilt, so kann das Gericht nach § 59 StGB von der Strafe absehen und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen.
Rz. 178
Nach § 41 StGB kann die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet werden, wenn sich der Täter bereichert oder zu bereichern versucht hat und die zusätzliche Verhängung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angebracht ist. Die Bereicherung bzw. der Bereicherungsversuch wird bei der Steuerhinterziehung zu eigenem Vorteil regelmäßig gegeben sein, während bei der Steuerhinterziehung zugunsten Dritter (s. Rz. 18) diese Kombination regelmäßig ausscheiden dürfte. Allerdings liegt eine Bereicherung i. d. S. auch bei Erlangung eines mittelbaren anderweitigen Vermögensvorteils vor. Die zusätzliche Geldstrafe ist bei einer längeren Freiheitsstrafe aber nur dann ausnahmsweise angebracht, wenn der Verurteilte trotz des Freiheitsentzugs über nennenswerte Einkünfte verfügt.
Die zusätzliche Geldstrafe kann bei der Bemessung der Freiheitsstrafe mildernd berücksichtigt werden (s. Rz. 205).
Verhängt das Gericht neben einer Freiheitsstrafe eine zusätzliche Geldstrafe und eine Nebenfolge (s. Rz. 243), z. B. ein Berufsverbot nach § 70 StGB (s. § 375 AO Rz. 1), so hat es sich im Urteil damit auseinanderzusetzen, wie sich das Berufsverbot auf die durch die veränderten Erwerbsaussichten auch veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken wird.
Rz. 179
Die Verhängung einer Vermögensstrafe nach § 43a StGB ist bei der Steuerhinterziehung nicht zulässig.
9.2.1.2 Strafmilderung
Rz. 180
Die versuchte Steuerhinterziehung (s. Rz. 137) kann nach § 23 Abs. 2 StGB im Rahmen des § 49 StGB milder bestraft werden als die vollendete Steuerhinterziehung, sofern es sich nicht um einen besonders schweren Fall handelt (s. Rz. 153).
Rz. 181
Die Strafe für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung (s. Rz. 30) ist gem. § 27 Abs. 2 StGB im Rahmen des § 49 StGB zu mildern, während für die Anstiftung zur Steuerhinterziehung der Strafrahmen unverändert bleibt.
Rz. 181a
Eine Strafmilderung für den Tatteilnehmer (s. Rz. 26) nach § 28 Abs. 2 StGB für die durch pflichtwidriges Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO begangene Steuerhinterziehung (s. Rz. 22) kommt nicht in Betracht, da die steuerliche Offenbarungspflicht kein besonderes persönliches Merkmal i. d. S. ist.
Rz. 182
Eine Milderung der Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB bei der Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Inunkenntnislassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (s. Rz. 22) kommt nicht in Betracht. Diese Strafmilderungsmöglichkeit ist bei gesetzlich gesondert geregelten "unechten" Unterlassungsdelikten nicht anwendbar. § 370 AO ist in dieser Tatbestandsvariante ein gesetzlich geregeltes "unechtes Unterlassungsdelikt" (s. Rz. 9a; § 369 AO Rz. 30), für das allerdings eine Strafmilderung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Eine Milderung der Strafe nach § 13 Abs. 2 StGB bei der Steuerhinterziehung durch pflichtwidriges Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen und Steuerstemplern (s. Rz. 73) kommt nicht in Betracht. § 370 AO ist in dieser Tatbestandsvariante nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ein "echtes Unterlassungsdelikt" (s. Rz. 9b; § 369 AO Rz. 30), für das aber die Strafmilderungsmöglichkeit nicht gegeben ist.
Rz. 183
Eine Milderung bzw. ein Absehen von der Bestrafung der Steuerhinterziehung durch den sog. "Täter-Opfer-Ausgleich" nach § 46a St...