Rz. 1a

Im Hinblick auf die strafbefreiende Wirkung der "Selbstanzeige" (Rz. 16) ist § 371 AO für die rechtsanwendende Praxis wohl die wichtigste Vorschrift des Steuerstrafrechts. Diese Rechtswirkung der "Selbstanzeige" knüpft das Gesetz an drei ausschließlich objektive Merkmale (Rz. 3b), die zusammen erfüllt sein müssen:

  • Eine "Selbstanzeigeerklärung" (Rz. 27) wird abgegeben.
  • Ein Ausschlussgrund (Rz. 62) liegt nicht vor.
  • Die Nachentrichtungspflicht (Rz. 122) wird erfüllt.
 

Rz. 1b

Die Ausnahmeregelung des § 371 AO lässt die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen unberührt[1]. Unabhängig von § 371 AO kann Straffreiheit demgemäß auch durch den Rücktritt vom Versuch der Steuerstraftat erlangt werden[2].

 

Rz. 1c

Sonderregelungen zu § 371 AO ergeben sich für die

  • "Selbstanzeige" einer leichtfertigen Steuerverkürzung in § 378 Abs. 3 AO[3],
  • "Strafbefreiende Erklärung" von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen durch das "Steueramnestie-Gesetz" gem. Art. 17 Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988[4] bis zum 31.12.1990,
  • "Strafbefreiende Erklärung" durch das Strafbefreiungserklärungsgesetz v. 23.12.2003[5] bis zum 31.12.2004[6].
[2] BGH v. 19.3.1991, 5 StR 516/90, wistra 1991, 223; BFH v. 5.5.2004, 5 StR 548/03, NJW 2005, 2720, 2721; § 369 AO Rz. 45; s. z. B. für die Steuerhinterziehung § 370 AO Rz. 138.
[3] Erl. zu § 378 AO.
[4] BGBl I 1988, 1093.
[5] BGBl I 2004, 22.
[6] Anh. zu § 371 AO

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