Rz. 23a

Durch das geplante neue Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten[1] werden für Straftaten, durch die Pflichten eines Unternehmens verletzt werden, neue Sanktionsmöglichkeiten eben für diese Unternehmen eingeführt und es wird in einschlägigen Fällen zu einem zweiten, parallel zum Strafverfahren ablaufenden Verfahren führen. Die Tatsache, dass neben dem (Steuer-)Strafverfahren gegen eine natürliche Person auch ein Sanktionsverfahren gegen den Verband betrieben werden wird, wird auch zu schwerwiegenden Folgen für die Selbstanzeige nach § 371 AO führen.

[1] Verbandssanktionengesetz (VerSanG), Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 21.10.2020, BT-Drs. 19/23568.

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