Rz. 19

Bei sonstigen Steuerstraftaten (§ 369 AO Rz. 5, 6) wirkt demgemäß (Rz. 18) nach dem eindeutigen Wortlaut des § 371 AO eine "Selbstanzeige" nicht strafbefreiend[1]. Bei diesen Straftatbeständen kommt auch eine entsprechende Anwendung der Sonderregelung (Rz. 2) des § 371 AO nicht in Betracht. Die Strafbarkeit dieser Taten besteht auch dann, wenn sie mit der angezeigten und nicht mehr strafbaren Steuerhinterziehung in Tateinheit (§ 369 AO Rz. 61, 72) stehen[2].

[1] § 369 AO Rz. 117 für die Begünstigung; h. M.; s. z. B. Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 32.
[2] Rz. 20; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 211.

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