Rz. 27

Die "Selbstanzeigeerklärung" begründet für den "Selbstanzeigenden" die Anwartschaft auf Straffreiheit hinsichtlich der Steuerhinterziehung (Rz. 18), sofern nicht bei Abgabe der Erklärung ein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt (Rz. 62). Das Anwartschaftsrecht ist zudem regelmäßig auflösend bedingt durch die fristgerechte Nachentrichtung gem. § 371 Abs. 3 AO (Rz. 122).

Diese Anwartschaft folgt allein aus der Abgabe der Erklärung (Rz. 5, 34). Die Erklärung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht anfechtbar oder widerruflich[1]. Die Voraussetzungen des § 371 AO müssen objektiv vorliegen, auf die Meinung des "Selbstanzeigenden" kommt es nicht an[2].

[1] Niedersächsisches FG v. 10.9.2005, 3 V 281/05, EFG 2006, 936; FG Baden-Württemberg v. 11.12.2006, 6 K 214/05, EFG 2007, 330; zur Korrektur oder dem Widerruf der in der Erklärung enthaltenen Angaben s. Rz. 58.
[2] Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 34.

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