Rz. 27
Die "Selbstanzeigeerklärung" begründet für den "Selbstanzeigenden" die Anwartschaft auf Straffreiheit hinsichtlich der Steuerhinterziehung (Rz. 18), sofern nicht bei Abgabe der Erklärung ein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt (Rz. 62). Das Anwartschaftsrecht ist zudem regelmäßig auflösend bedingt durch die fristgerechte Nachentrichtung gem. § 371 Abs. 3 AO (Rz. 122).
Diese Anwartschaft folgt allein aus der Abgabe der Erklärung (Rz. 5, 34). Die Erklärung ist unter diesem Gesichtspunkt nicht anfechtbar oder widerruflich[1]. Die Voraussetzungen des § 371 AO müssen objektiv vorliegen, auf die Meinung des "Selbstanzeigenden" kommt es nicht an[2].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen