Rz. 49

Die Selbstanzeige setzt zunächst das Vorliegen des Straftatbestands der Steuerhinterziehung voraus. Die Tathandlung muss bereits verübt sein und die Steuerhinterziehung sich damit nach § 370 Abs. 2 AO zumindest im Versuchsstadium befinden, da anderenfalls Vorbereitungshandlungen für die Tat noch keine Strafbarkeit begründen[1], die durch eine Selbstanzeige aufgehoben werden könnte. Eine "Vorausanzeige" einer zukünftigen Tat beseitigt die Strafbarkeit nicht, wenn die Tathandlung später vorgenommen wird, da § 371 AO insoweit nicht anwendbar ist.[2]

 

Rz. 50

Die begangene Tat muss noch verfolgbar sein. Einer Selbstanzeige bedarf es nicht, wenn eine Strafe nicht oder nicht mehr ausgesprochen werden kann, da z. B. gem. § 78 StGB die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.[3]

Die Selbstanzeige einer nicht mehr verfolgbaren Steuerhinterziehung kann die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO nicht begründen (Rz. 312f.), da ein Steuerstrafverfahren insoweit nicht eingeleitet werden darf bzw. einzustellen ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO die Selbstanzeigeerklärung nicht nur Angaben zu den unverjährten Steuerhinterziehungen erfordert. Soll eine solche strafrechtlich unverjährte Steuerhinterziehung angezeigt werden, bedarf es zusätzlich mindestens auch der Selbstanzeige zu allen Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre, selbst wenn sie strafrechtlich schon verjährt sind (vgl. Rz. 109ff.).

[1] Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 370 AO Rz. 140ff.
[2] BGH v. 20.7.1965, 1 StR 95/65, DStR 1966, 150.
[3] Webel, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 369 AO Rz. 167; Nikolaus, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 376 AO Rz. 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge