Rz. 36
Die Erklärung muss bei der Finanzbehörde vor Eintritt eines Ausschlussgrundes (Rz. 62 ff.) eingegangen sein[1]. Nur der Zugang bei der zuständigen (Rz. 34) Finanzbehörde lässt die Rechtswirkung eintreten[2]. Für die "Selbstanzeigeerklärung" gelten die allgemeinen Grundsätze für empfangsbedürftige Willenserklärungen[3]. Sie muss also derart in den Amtsbereich gelangt sein, dass sie im normalen Geschäftsgang zur Kenntnis genommen werden kann[4]. Bei schriftlichen Erklärungen ist der normale Posteingang, d. h. der Einwurf in den Postbriefkasten, ausreichend[5]. Nicht erforderlich ist, dass die Erklärung bei dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger eingetroffen sein muss und dieser die "Selbstanzeige" zur Kenntnis genommen hat[6].
Wegen der besonderen Bedeutung des Zugangszeitpunkts für die Ausschlussgründe (Rz. 62) ist eine Bestätigung des Eingangs durch die Finanzbehörde zweckmäßig[7].
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