Rz. 36

Die Erklärung muss bei der Finanzbehörde vor Eintritt eines Ausschlussgrundes (Rz. 62 ff.) eingegangen sein[1]. Nur der Zugang bei der zuständigen (Rz. 34) Finanzbehörde lässt die Rechtswirkung eintreten[2]. Für die "Selbstanzeigeerklärung" gelten die allgemeinen Grundsätze für empfangsbedürftige Willenserklärungen[3]. Sie muss also derart in den Amtsbereich gelangt sein, dass sie im normalen Geschäftsgang zur Kenntnis genommen werden kann[4]. Bei schriftlichen Erklärungen ist der normale Posteingang, d. h. der Einwurf in den Postbriefkasten, ausreichend[5]. Nicht erforderlich ist, dass die Erklärung bei dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger eingetroffen sein muss und dieser die "Selbstanzeige" zur Kenntnis genommen hat[6].

Wegen der besonderen Bedeutung des Zugangszeitpunkts für die Ausschlussgründe (Rz. 62) ist eine Bestätigung des Eingangs durch die Finanzbehörde zweckmäßig[7].

[1] BGH v. 16.6.2005, 5 StR 118/05, BFH/NV Beilage 2005, 380; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 65, aber einschränkend für eine nachweisliche Postverzögerung; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rz. 12a.
[2] FG Baden-Württemberg v. 11.12.2006, 6 K 214/05, EFG 2007, 330; Jesse/Greunich, FR 2004, 497; Schwedhelm/Spatschek, DStR 2004, 109, 112; Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 26.
[3] S. zur Rechtsnatur der "Selbstanzeige" Rz. 5; a. A. Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 371 AO Rz. 29, der die Wirksamkeit mit der "Entäußerung" bei dem "Selbstanzeigenden" annimmt; wohl Joecks, in Franzen/Gast/­Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 90; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 85.
[4] BayObLG v. 1.12.1980, 4 St 241/80, DB 1981, 777, 778.
[5] Rz. 76a zur Erklärung gegenüber einem Außenprüfer.
[6] FG Baden-Württemberg v. 11.12.2006, 6 K 214/05, EFG 2007, 330; Jäger, in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 25. 14; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 66.
[7] Bilsdorfer, wistra 1982, 93.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge