Rz. 47a

Die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben bei der "Selbstanzeigehandlung" erfordert die "Richtigstellung" (Rz. 51) des Fehlers bzw. der Unterlassung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Die nicht aufgedeckte, stillschweigende Steuernachentrichtung, sei es durch einfache Nachzahlung (Rz. 46), sei es durch "Nachversteuerung" in einem anderen Besteuerungszeitraum, ist keine "Selbstanzeige" der Steuerhinterziehung[1].

 
Praxis-Beispiel

A erklärt wissentlich im Jahr 2007 einen Teil der Erträge seines Gewerbebetriebs nicht, sondern erst im Jahr 2008. Hierbei wirkt sich die Nachversteuerung infolge höherer Progression als in 2007 sogar noch nachteilig für ihn aus.

Die "Gewinnverlagerung" ändert nichts an der Strafbarkeit der Hinterziehung. Diese bleibt vollen Umfangs erhalten, da eine "Selbstanzeige" nicht erfolgt ist. Die Schadenswiedergutmachung durch die "Nachversteuerung" wirkt aber strafmildernd und lässt ggf. das Strafverfolgungsinteresse auch gänzlich entfallen (§ 370 AO Rz. 221).

Von der Pflicht zur zeitgerechten Zuordnung gibt es zwei Ausnahmen:

 

Rz. 47b

  • Betrifft die Steuerhinterziehung gesondert festgesetzte Vorauszahlungen auf eine Jahressteuer, so wirkt die Jahres-Steuererklärung als "Selbstanzeige" der vorausgegangenen Hinterziehung.
 

Beispiel 1:

A ist in Zahlungsschwierigkeiten und gibt seine USt-Voranmeldungen 2007 monatlich mit zu geringen Umsätzen ab, um die Zahllast zu mindern. Die USt-Jahreserklärung gibt er rechtzeitig und inhaltlich richtig ab, ohne die Verkürzungen in den einzelnen Monaten gesondert deutlich zu machen.

In der Abgabe der Jahres-Steuererklärung (Rz. 38) ist eine wirksame "Selbstanzeige" zu sehen[2].

 

Beispiel 2:

A hat außerdem unter Hinweis auf die angeblich gesunkenen Umsätze und damit Gewinnerwartungen für 2007 die Herabsetzung der ESt- und GewSt-Vorauszahlungen erwirkt, um seine Zahlungsschwierigkeiten zu bewältigen. Die ESt- und GewSt-Jahreserklärungen werden inhaltlich richtig und rechtzeitig abgegeben, ohne auf den unrichtigen Herabsetzungsantrag hinzuweisen.

Auch insoweit ist die Jahres-Steuererklärung (Rz. 38) als "Selbstanzeige" der durch den unrichtigen Herabsetzungsantrag bewirkten Steuerhinterziehung zu werten[3].

 

Rz. 47c

  • Sind LSt-Anmeldungen leichtfertig fehlerhaft erfolgt, so kann grds. die Korrektur im nachfolgenden Anmeldungszeitraum erfolgen[4]. Bei vorsätzlicher falscher Anmeldung gilt die Regelung indes nicht[5], sodass bei einer "Selbstanzeige" der LSt-Verkürzung die falsche Anmeldung zu korrigieren ist[6].
[1] BGH v. 18.10.1956, 4 StR 166/55, BStBl I 1957, 122; Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 371 AO Rz. 18; ­Joecks, in Franzen/Gast/­Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 72, 72a; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rz. 16a; a. A. Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 64.4, wenn die "Verlagerung" für die Finanzbehörde deutlich gemacht wird.
[2] LG Hamburg v. 25.11.1981, (59) 63/79 Ns, wistra 1983, 266; OLG Hamburg v. 12.2.1985, 1 Ss 191/84, DStR 1985, 383; BGH v. 19.3.1991, 5 StR 516/90, wistra 1991, 223; BGH v. 13.10.1998, 5 StR 392/98, wistra 1999, 27; Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 371 AO Rz. 19; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 69; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 64.3; ­Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 85; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rz. 20b; a. A. LG Hamburg v. 9.5.1983, (50) 33/83 Ns, wistra 1983, 267; Garbers, wistra 1984, 49; Marschall, BB 1998, 2500.
[3] Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 69; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 64.2; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 86; OLG Stuttgart v. 21.5.1987, 1 Ss 221/87, wistra 1987, 263; a. A. LG Stuttgart v. 25.11.1983, 10 Qs 146/83, wistra 1984, 197.
[4] § 41c Abs. 1 EStG.
[5] Frotscher, in Frotscher, EStG, § 41c Rz. 5.
[6] OLG Celle v. 5.11.1970, 1 Ss 152/70, BB 1971, 205.

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