Rz. 61

Eine Steuerhinterziehung begeht nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO auch, wer vorsätzlich pflichtwidrig bei der Tabaksteuer die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt. Diese Form der Tathandlung ist inhaltlich nur eine Modifizierung der Tathandlung "pflichtwidriges in Unkenntnis lassen" nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, die sich aus der Form der Besteuerung ergibt (§ 370 AO Rz. 73). Die Abgabe von Steuererklärungen wird insoweit ersetzt durch die Verwendung der Steuerzeichen. Obgleich der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO diese Tathandlungsvariante nicht gesondert anspricht, ist auch insoweit die Erlangung der Straffreiheit durch "Selbstanzeige" möglich[1]. Da eine "Nachverwendung" nicht in Betracht kommt, war auch die Erwähnung in § 371 Abs. 1 AO nicht geboten. Die "Selbstanzeige" hat durch "Nachholung der unterlassenen Angaben" zu erfolgen. Die "Selbstanzeigehandlung" erfordert inhaltlich die Aufdeckung des Umfangs der Nichtverwendung, also z. B. die Angabe der Art und der Menge der Tabakwaren[2]. Aufgrund dieser Angaben kann die Finanzbehörde die Nachversteuerung vornehmen. Die einfache Nachzahlung der verkürzten Steuer ohne Nachholung der Angaben über die Besteuerungsgrundlagen bewirkt nicht den Eintritt der Straffreiheit (Rz. 54).

[1] Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 64.5; Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 59; Kemper, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 371 AO Rz. 10; Rüping, in HHSp, AO/FGO, § 371 AO Rz. 31; Hoyer, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 371 AO Rz. 16; a. A. Scheurmann-Kettner, in Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl. 1996, § 371 Rz. 7.
[2] Joecks, in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 2009, § 371 AO Rz. 59.

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