Rz. 216
Wie sich aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ergibt, nach dem der Amtsträger "zur steuerlichen Prüfung" erschienen sein muss, greift die Ausschlusswirkung nur ein, wenn der Amtsträger mit der subjektiven Absicht erschienen ist, Ermittlungshandlungen vorzunehmen, also mit der Absicht, eine steuerliche Prüfung durchzuführen.[1] Nicht ausreichend ist dementsprechend die Absicht der bloßen Terminabsprache[2] und/oder Ankündigung (selbst wenn sie persönlich erfolgt), der Übermittlung der Prüfungsanordnung, der Anforderung von Prüfungsunterlagen oder bloßer Scheinhandlungen mit dem Ziel, die Verjährung gem. § 171 Abs. 4 AO zu hemmen.[3] Maßgeblich ist aber nur das Erscheinen in der Absicht, Prüfungshandlungen vorzunehmen, nicht hingegen der tatsächliche Beginn der Prüfung. Kommt es nach dem Erscheinen in der Absicht, Prüfungshandlungen vorzunehmen, zu keinen weiteren Prüfungshandlungen oder z. B. lediglich zur Anforderung von Prüfungsunterlagen, weil der Stpfl. nicht angetroffen wird, sich verleugnen lässt oder sich seine Buchführung in einem unzumutbaren Zustand befindet, so ändert dies an der eingetretenen Sperrwirkung nichts.[4]
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