Rz. 247

Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO führt die Selbstanzeigeerklärung nicht zur Straffreiheit, wenn im Zeitpunkt der Abgabe eine der – zur Selbstanzeige gebrachten "Steuerstraftaten … ganz oder z. T. bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Der Sperrgrund der Tatentdeckung ist somit sowohl an ein objektives – die Tatentdeckung – als auch ein subjektives Tatbestandselement – die Kenntnis oder vorwerfbare Nichtkenntnis – geknüpft.

Bei Vorliegen einer Tatentdeckung ist es für die die Straffreiheit begründende Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu spät. Eine gleichwohl vom Tatbeteiligten vorgenommene Aufdeckung hat nur noch die Bedeutung eines verfahrenserleichternden Geständnisses, das bei der Bemessung der Strafe mildernd zu berücksichtigen ist.[1]

[1] Webel/Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 370 AO Rz. 219.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge