Rz. 169
Ausgehend vom strafrechtlichen Charakter der Nachentrichtungsfrist (Rz. 148) ist eine Überprüfung der Angemessenheit der Fristgewährung im Finanzrechtsweg[1] nicht zulässig[2].
Rz. 170
Strittig ist allerdings, ob eine Überprüfung der Fristsetzung in einem gesonderten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, also insoweit den Strafgerichten, zulässig ist. Übereinstimmend wird der Rechtsweg nach § 23 EGGVG zum Strafsenat des OLG abgelehnt, da die Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO nicht als Justizverwaltungsakt, sondern nur als strafprozessuale Verfahrenshandlung gewertet werden kann[3]. Ein Teil der Lit. will die Beschwerde entsprechend § 304 StPO zulassen[4].
Für eine derartige entsprechende Anwendung besteht keine Notwendigkeit[5]. Sie ist auch durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten[6], da durch die Überprüfbarkeit in der Hauptverhandlung und die Möglichkeit der gerichtlichen Fristsetzung (Rz. 151) ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist[7]. Es ist nicht in einem gesonderten und verzögernden – damit dem Zweck der Frist widersprechenden – Verfahren (Rz. 159) über die Rechtmäßigkeit der Fristsetzung als Verfahrenshandlung der Strafverfolgungsorgane zu entscheiden, sondern von dem Gericht der Hauptsache (§ 391 AO Rz. 9) inzidenter über die "Gewährung einer angemessenen Frist" als objektives Tatbestandsmerkmal der Strafbarkeit[8].
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