Rz. 407

Nach § 24 Abs. 1 StGB wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Folglich sind Fälle des misslungenen Rücktritts und des fehlgeschlagenen Versuchs auszuscheiden, in denen eine Strafbefreiung durch Rücktritt ohnehin nicht infrage kommt.

Ein misslungener Rücktritt liegt vor, wenn der tatbestandliche Erfolg bereits eingetreten und dem Tatbeteiligten zuzurechnen ist, sodass für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB kein Raum bleibt.

 

Rz. 408

Auch im Fall eines (subjektiv) fehlgeschlagenen Versuchs ist § 24 StGB nicht anwendbar, da der Täter in diesem Fall die Vollendung seiner Tat nicht mehr für möglich hält. Folglich basiert das Ausbleiben des Erfolgs auf einem nicht zu honorierenden Zufall.

Ein solcher fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn der Täter erkannt hat, dass seine Tathandlung das konkrete Handlungsziel nicht mehr erreichen wird und er dieses Ziel nicht mehr oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erreichen kann.[1] Ein Versuch ist hingegen noch nicht fehlgeschlagen solange das entsprechende Besteuerungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Wird dem Täter nach Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung ein aus seiner Sicht ungünstiger Steuerbescheid bekannt gegeben und verfolgt er sein rechtswidriges Ziel durch wahrheitswidrige Angaben in einem anschließenden Rechtsbehelfsverfahren weiter, so handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. Solange dieselbe Steuererklärung im Streit ist, der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist und der Täter noch nicht alle Rechtsbehelfe ausgenutzt hat, ist der Versuch erst mit Bestandskraft des Steuerbescheids fehlgeschlagen.[2]

[1] OLG Düsseldorf v. 3.10.1986, 3 Ws 493/86, wistra 1987, 354 für den Fall, dass dem Täter mitgeteilt wird, dass seine falschen Angaben im Rahmen einer Betriebsprüfung oder durch die Steuerfahndung entdeckt wurden und LG München v. 24.7.2012, 4 StRR 99/12, PStR 2012, 294 für den Fall, dass in der Sache bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
[2] BGH v. 17.7.1991, 5 StR 225/91, BGHSt 38, 37; etwas anderes gilt nur, wenn zwischenzeitlich die Steuerhinterziehung entdeckt wurde, vgl. LG München v. 24.7.2012, 4 StRR 99/12, PStR 2012, 294.

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