Rz. 462

Hat der Dritte zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil gehandelt (Vgl. Rz. 316ff.), so ist nach § 371 Abs. 4 S. 2 AO der Abs. 3 analog anwendbar. Der Strafverfolgungsausschluss ist somit von der Erfüllung der Nachentrichtungspflicht abhängig (Rz. 304ff.). Darauf ist in der Beratungssituation unbedingt hinzuweisen.

Um die Frist für die Nachentrichtung festzusetzen, bedarf es einer gesonderten Aufforderung zur Zahlung durch die Finanzbehörde.

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