3.1 Objekt des Bannbruchs
Rz. 4
Gegenstand des Bannbruchs sind ausschließlich körperliche, bewegliche Sachen.
3.2 Tathandlungen – Verbringungsverbote
Rz. 5
Der Begriff des Verbringens stellt den Oberbegriff zu den Definitionen der Ein-, Aus- und Durchfuhr dar.
3.2.1 Einfuhr
Rz. 6
Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO bzw. durch andere Normen geschützte Gebiet (sog. Banngebiet). Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes zu ermitteln, ob eine Einfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als Einfuhr gilt. Teils – z. B. in § 2 Abs. 11 AWG – wird der Begriff der Einfuhr legal definiert. Als Legaldefinition bezeichnet man die Definition eines Rechtsbegriffs im Gesetz.
3.2.2 Ausfuhr
Rz. 7
Der Begriff der Ausfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem durch § 372 AO oder andere Normen geschützten Gebiet in ein fremdes Gebiet. Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes auch hier zu ermitteln, ob eine Ausfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als Ausfuhr gilt. Teilweise – z. B. in § 2 Abs. 3 AWG – wird der Begriff der Ausfuhr legal definiert (vgl. zum Begriff der Legaldefinition Rz. 6).
3.2.3 Durchfuhr
Rz. 8
Der Begriff der Durchfuhr bezieht sich auf das Verbringen eines beweglichen Gegenstands durch geschütztes Gebiet (sog. Banngebiet) in ein fremdes Gebiet, ohne dass der Gegenstand in den freien Verkehr des geschützten Gebietes gelangt, für die Definition im Einzelfall ist auch hier das blankettausfüllende Gesetz (vgl. Rz. 1). entscheidend.
3.3 Verbot
Rz. 9
Verbringungsverbote i. S. d. § 372 AO müssen durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EG angeordnet sein.
3.3.1 Verbote nach deutschem Recht
Rz. 10
In der Praxis wichtige – strafbewehrte – Verbringungsverbote sind z. B. § 29 BtMG, § 143 MarkenG und § 52 WaffenG. Eine ausführliche Liste mit den wegen § 372 Abs. 2 AO (Subsidiaritätsklausel – vgl. Rz. 2) in der Praxis für § 372 AO nicht bedeutsamen Verbringungsverboten nach deutschem Recht findet sich z. B. in Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 8, 53 – 64 oder bei Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 44ff.; mit Verweisen: Klötzer-Assion, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 372 AO Rz. 3ff.
3.3.2 Verbringungsverbote nach Gemeinschaftsrecht
Rz. 11
Der Anwendungsbereich des § 372 AO ist auch eröffnet, wenn durch europäische Rechtsverordnungen unmittelbar auch im nationalen Recht geltendes Gemeinschaftsrecht geschaffen wird, das noch keine nationale Entsprechung gefunden hat. Aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist ohne Bedeutung.
Erlässt die EG durch Verordnung, also mit unmittelbarer Wirkung, Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote, besteht dort grundsätzlich keine Zuständigkeit für den Erlass von Strafnormen. In diesen Fällen besteht – anders als bei Ordnungswidrigkeiten – die Zuständigkeit zum Erlass von Strafnormen ausschließlich nach nationalem Recht.