Rz. 13

Der Versuch des Bannbruchs ist gem. § 372 Abs. 2 i. V. m. § 370 Abs. 2 AO strafbar.[1] Allerdings ist zu beachten, dass dann, wenn das Verbotsgesetz selbst keine Sanktion wegen versuchten Verbotsverstoßes androht, auch eine Strafbarkeit nach § 372 AO nicht in Betracht kommt.[2] Für die Abgrenzung des straflosen Vorbereitungsstadiums vom strafbaren Versuch gelten die allgemeinen Regeln.[3]

[1] Zum Versuch des § 372 AO: BGH v. 19.1.1965, 1 StR 541/64, BGHSt 20, 150.
[2] Ausführlich Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 71, 85; vgl. auch Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 98.
[3] Vgl. im Einzelnen Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 71ff.

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