Rz. 25

Die besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 409412 AO gelten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Bannbruchs nicht.[1]

[1] Arg. § 12 ZollVG; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 99; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 106.

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