2.1.1 Ein- und Ausfuhrabgaben
Rz. 6
Gem. § 3 Abs. 3 AO handelt es sich auch bei den Ein- und Ausfuhrabgaben um Steuern.
Der Begriff der Ein- und Ausfuhrabgaben nach nationalem Recht ist allgemein in Art. 5 Nr. 20 (Einfuhrabgaben) und 21 (Ausfuhrabgaben) UZK definiert, wobei Ausfuhrabgaben gegenwärtig für § 373 AO praktisch nicht relevant sind.
Rz. 7
Demnach sind Einfuhrabgaben:
- Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren;
- Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind;
Rz. 8
und Ausfuhrabgaben:
- Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Ausfuhr von Waren;
- Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen vorgesehen sind.
Rz. 9
Der Begriff der Einfuhrabgaben i. S. d. §§ 373, 370 Abs. 1 AO setzt damit einen Einfuhrvorgang voraus, also das unmittelbare Verbringen der Ware aus dem Drittlandsgebiet in das Gebiet der Europäischen Union, nicht jedoch das Verbringen der Ware (außerhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitgliedstaat in den anderen. Vom Tatbestand des § 373 AO sind wegen des Verweises in § 373 Abs. 4 AO auf § 370 Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 AO auch Einfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden, erfasst, ebenso wie insbes. deutsche Einfuhrumsatz-, Kaffee-, Branntwein-, Schaumwein- und Tabaksteuer, die über die Verweisungsvorschriften z. B. der § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2 UStG, § 21 S. 1 TabStG, §§ 13, 15 KaffeeStG anlässlich eines Einfuhrvorgangs erhoben werden, also bei unmittelbarer Einfuhr der Schmuggelware von einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstehen.
2.1.2 Hinterziehung
Rz. 10
Allgemein kann die Tathandlung des Hinterziehens beim Tatbestand des § 373 AO sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden.
Rz. 11
Da § 373 AO voraussetzt, dass Schmuggelware aus Nichtgemeinschaftsländern eingeführt wird (s. Rz. 9), hat die Tatbestandsalternative des Unterlassens mittlerweile in der Praxis eine geringe Bedeutung. Schmuggel durch Unterlassen unter Umgehung von Zollstellen über die "grüne Grenze" ist nicht mehr möglich, denn Deutschland grenzt sämtlich an weitere EU-Länder an. Allein auf dem Seeweg (z. B. wenn Zigaretten von Norwegen nach Hamburg geschmuggelt werden) ist die Verwirklichung des § 373 AO durch Unterlassen noch denkbar.
Rz. 12
Im Übrigen ist von einem aktiven Handeln auszugehen. Auch Schmuggel im Reiseverkehr (z. B. an Flughäfen) ist aktives Handeln, da hier entweder ausdrücklich (auf Frage eines Zollbeamten) oder konkludent (durch Nutzung des grünen Ausgangs zum Flughafen) erklärt wird, man habe nichts zu verzollen. Klassischer Fall des Schmuggels in der Praxis ist der sog. Intelligenzschmuggel, bei dem z. B. zu geringe Zollwerte oder zu geringe Warenmengen im Rahmen des Zollverfahrens angemeldet werden oder hinter einer Tarnladung das Schmuggelgut versteckt wird.