Rz. 17
Als Taterfolg setzt § 373 AO voraus, dass Steuern verkürzt wurden.
2.4.1 Berechnung der hinterzogenen Steuer
Rz. 18
Die Einfuhrabgaben berechnen sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (UZK, UStG, TabStG etc.). Titel II Kap. 3 des UZK regelt die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind. Der Zollsatz, der auf den nach Art. 69ff. UZK zu ermittelnden bzw. – in Ermangelung geeigneter Anknüpfungspunkte gem. § 261 StPO vom Tatrichter in eigener Verantwortung – zu schätzenden Zollwert anzuwenden ist, ergibt sich dabei aus dem Zolltarif der Europäischen Union und der Kombinierten Nomenklatur (= eine EG-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik, im Besonderen den Gemeinsamen Zolltarif).
Der Zollwert von Zigaretten ist dabei grundsätzlich auf der Grundlage des von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Transaktionswerts (= der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis für eingeführte Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft) zu ermitteln.
Kann der Zollwert nicht nach Art. 70 – 73 UZK ermittelt werden, so ist er nach Art. 74 Abs. 1 und 2 UZK zu ermitteln. Demnach ist insbesondere Maßstab für die Berechnung der hinterzogenen Tabaksteuer die legale Einfuhr entsprechender Waren, nicht der tatsächlich erzielte Schwarzmarktpreis.
Rz. 19
Greift Art. 70 – 73 UZK nicht und kommt auch eine Zollwertbestimmung nach Art. 74 Abs. 1 und 2 UZK nicht in Betracht, ist jedoch nicht die ungeprüfte Übernahme von "als vorgegeben" bezeichneten Werten der Zollverwaltung zulässig. Vielmehr hat das Tatgericht den Zollwert gem. Art. 74 Abs. 3 UZK nach der sog. Schlussmethode auf der Grundlage von in der Europäischen Union verfügbaren Daten zu bestimmen. Insoweit können Preislisten und Preisangebote für Lieferungen in das Zollgebiet der Union geeignete Bewertungsgrundlagen sein, um den Zollwert nach Maßgabe des Art. 74 Abs. 3 UZK zu bestimmen. Sind für die eingeführten Waren solche Bewertungsgrundlagen nicht vorhanden, kann die vorzunehmende Schätzung am üblichen Importpreis für Markenwaren (z. B. Markenzigaretten) des unteren Preissegments ansetzen. Existiert für ausländische Markenwaren in Deutschland kein legaler Kleinverkaufspreis auf der Grundlage versteuerter Waren (z. B. Zigaretten), ist zwar für die Berechnung der verkürzten Steuer nicht der Schwarzmarktpreis anzusetzen, denn dies würde den illegalen Verbringer zu Unrecht begünstigen. Das Tatgericht darf dann jedoch der Schätzung den durchschnittlichen Kleinverkaufspreis des unteren Preissegments zugrunde legen. Es ist nicht gehalten, der Steuerberechnung die jeweils günstigsten denkbaren Parameter zugrunde zu legen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese den wahren Gegebenheiten entsprechen. Anknüpfungspunkte für die Schätzung können bei Fehlen besserer Erkenntnisse auch die vom BMF festgesetzten "Anhaltswerte" sein. Auch solche Wertansätze der Finanzverwaltung, bei denen abgestuft nach der Menge der eingeführten Waren (z. B. Zigaretten) feste Zollwerte zugrunde gelegt werden, dürfen, wenn der tatsächlich gezahlte Preis nicht nachgewiesen werden kann, aber nur dann in das Strafverfahren übernommen werden, wenn das Tatgericht von ihrer Richtigkeit auch bei Zugrundelegung der strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überzeugt ist.
Rz. 20
Der Anspruch auf Vorsteuererstattung hat indes keine Auswirkung auf die Berechnung der verkürzten Einfuhrumsatzsteuer. Der Anspruch auf Vorsteuererstattung lässt die im Rahmen der Zollanmeldung bei Einfuhr der Waren begangene Hinterziehung der Einfuhrumsatzsteuer unberührt, weil im Rahmen der Zollanmeldungen bei Einfuhr der Waren kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG stattfindet.
Rz. 21
Zuständig für die Berechnung der verkürzten Steuern ist im Steuerstrafverfahren der Tatrichter in eigener Verantwortung. Der von den Schmugglern verursachte (und möglicherweise vertiefte) Steuerschaden darf dabei nicht "nach den glaubhaften Angaben" einer Mitarbeiterin des Hauptzollamts bestimmt werden und es ist nicht zulässig, dass der Tatrichter lediglich die Berechnung der Finanzverwaltung seinem Urteil zugrunde legt.