Rz. 58
Bei Schmuggel gem. § 373 AO handelt es sich um einen unselbstständigen Qualifikationstatbestand gegenüber dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung. Liegen Qualifikationsmerkmale – wie etwa gewerbsmäßiges Handeln – nicht vor, ist die Hinterziehung von Einfuhrabgaben eine Steuerhinterziehung. Denn gem. § 3 Abs. 3 AO sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK Steuern i. S. d. Abgabenordnung. Sind in einem solchen Fall durch eine Tat Einfuhrabgaben in großem Ausmaß verkürzt, liegt gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung vor, bei dem ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eröffnet ist. Zu beachten ist hier, dass allein eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehung regelmäßig einen sechs Monate übersteigenden Strafrahmen eröffnet, weshalb durch eine zugleich verwirklichte Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben "in großem Ausmaß" i. S. d. Rechtsprechung zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO regelmäßig keine geringere Freiheitsstrafe verwirkt sein kann. Demzufolge kann entsprechend den Wertungen des Gesetzgebers auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Millionenhöhe eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe regelmäßig nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht kommen.
Rz. 58a
Der BGH führt dazu weiter aus, dass das Verhältnis von § 373 AO als Qualifikationstatbestand zu § 370 AO auch für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten trotz unterschiedlicher Strafandrohungen gilt, und das auch, wenn zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gem. § 373 Abs. 3 AO a. F. gegeben sind. Denn der Umstand, dass § 373 AO in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsah, während § 370 Abs. 3 AO a. F. für einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren androhte, lässt das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen § 373 AO und § 370 AO unberührt. Die unterschiedlichen Strafandrohungen wirken sich vielmehr bei der Strafzumessung auf die Strafrahmenwahl aus. Für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten gem. § 373 AO a. F., bei denen zugleich die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO a. F. verwirklicht sind, ist die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO a. F. zu entnehmen. Denn es wäre sinnwidrig, diesen Strafrahmen nur deshalb nicht zur Anwendung zu bringen, weil zum Grundtatbestand zusätzlich ein Merkmal, das die Tat als Schmuggel qualifiziert – z. B. Gewerbsmäßigkeit bzw. bandenmäßige Begehung – hinzukommt. Der Täter würde anderenfalls wegen dieser strafschärfenden Begehungsart milder bestraft werden, als wenn diese fehlte.