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Der Begriff der Einfuhrabgaben i. S. d. §§ 370, 373 AO setzt einen Einfuhrvorgang voraus. Einfuhr ist damit das unmittelbare Verbringen der Ware aus Drittlandsgebiet in das Gebiet der EU, nicht jedoch das Verbringen der Ware (außerhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitgliedsstaat in den anderen. Zu beachten ist daher, dass § 373 AO die Tabaksteuer[1] nur erfasst, wenn die Zigaretten unmittelbar aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland verbracht werden.[2] Vom Tatbestand des § 373 AO sind weiter solche Einfuhrabgaben nicht erfasst, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden.[3] Auch die Kaffeesteuer zählt nur dann zu den Einfuhrabgaben i. S. d. § 373 AO, wenn sie bei der unmittelbaren Einfuhr aus einem Drittland in das deutsche Steuergebiet entsteht.[4] Das Überführen von vorschriftswidrig in einen anderen Mitgliedsstaat eingeführten Waren (z. B. Zigaretten) nach Deutschland ohne Inanspruchnahme des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens ist aber dennoch ein gewerbliches Verbringen.[5] Mit der Missachtung der Pflicht zur unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung nach dem Verbringen in das Steuergebiet des Bundesrepublik Deutschland ist aber nicht § 373 AO einschlägig, sondern es liegt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vor.[6]

[1] Ausführlich zum Tabaksteuerstrafrecht Weidemann, wistra 2012, 1, 49.
[3] BGH v. 1.2.2007, 5 StR 372/06, BFH/NV 2007, Beilage 3, 301–306; kritisch zu dieser Abgrenzung Weidemann, wistra 2012, 49, 54f.
[4] BGH v. 18.1.2011, 1 StR 561/10, wistra 2011, 191 mit Anm. Weidemann, wistra 2011, 308.

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