Rz. 12

Mit der zutreffenden h. M.[1] ist die Steuerhehlerei selbst keine Vortat des § 374 AO, denn gegen § 374 AO als Vortat spricht der eindeutige Wortlaut des § 374 AO, der als Vortaten ausschließlich §§ 370, 372, 373 AO benennt.

[1] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 11 m. w. N.; Ebner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 374 AO Rz. 15f. m. w. N. jeweils mit Darstellung des Streitstands.

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