Rz. 25
Absatzhilfe leistet derjenige, der eine unmittelbare Unterstützung des Vortäters beim Absatz der durch eine Vortat erlangten Sache leistet.[1] Vom Absetzen unterscheidet sich das Absetzen helfen damit dadurch, dass der Hehler unselbstständig handelt[2] (z. B. wenn die Entscheidung zum Weiterverkauf der Schmuggelware – etwa Zigaretten – nicht vom Beschuldigten, sondern allein von dem Vortäter getroffen wird[3]), d. h. "im Lager" des Vortäters steht[4] und sich dessen Weisungen unterwirft (z. B. wenn er auf Initiative des Vortäters tätig wurde; dass er zugleich auch ein für den Abnehmer nicht nachteiliges Geschäft vermitteln wollte, steht dem nicht entgegen[5]).
Rz. 26
In der Sache (materiell) handelt es sich hier um eine Beihilfe, die aber von § 27 StGB nicht erfasst werden kann, weil eine rechtswidrige Haupttat fehlt: Der Vortäter kann keine Hehlerei als Haupttat begehen, weil er im Verhältnis zu sich selbst kein "anderer" ist.[6]
Rz. 27
Die neuere Rechtsprechung des BGH[7] wie auch das überwiegende Schrifttum[8] hält wie bei der Variante des Absetzens auch bei der Absatzhilfe einen Absatzerfolg für erforderlich. Bei Ausbleiben des Absatzerfolges liegt Versuch vor.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen