Rz. 31

Wer "rechtlich dafür einzustehen hat" (sog. Garantenstellung[1]), den Erwerb oder das Absetzen von Schmuggelware zu verhindern, kann sich auch wegen Steuerhehlerei durch Unterlassen strafbar machen. Dies gilt z. B. bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern oder für Zollbeamte, soweit sie amtlich von einem Schmuggel erfahren und deshalb von Amts wegen zum Einschreiten verpflichtet sind.[2]

[1] Ausf. zur Garantenstellung Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 13 StGB Rz. 7ff.
[2] Schuster/Schulteheinrichs, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 374 AO Rz. 29 m. w. N.; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 374 AO Rz. 45 m. w. N.; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 374 AO Rz. 76f.

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