3.1 Vorsatz
Rz. 32
Der subjektive Tatbestand der Steuerhehlerei des § 374 AO setzt zunächst ein vorsätzliches Handeln des Täters voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt. Bedingter Vorsatz (auch als Eventualvorsatz bzw. dolus eventualis bezeichnet) kommt in Betracht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt, noch für sicher, sondern nur für möglich hält, und dabei mit dem Eintritt des Erfolgs i. d. S. insofern einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt. Der Täter muss also erkennen oder mit der Möglichkeit rechnen, dass die Sache, hinsichtlich der Steuerhehlerei begangen wird, durch eine rechtswidrige Straftat nach den §§ 370, 372 Abs. 2, 373 AO erlangt ist. Der Täter braucht zwar nicht genau zu wissen, um welche (Vor-)Tat es sich handelt, er muss sich aber vorstellen, dass es eine Steuerhinterziehung oder ein Bannbruch gewesen ist. Z. B. muss sich aus den gerichtlichen Feststellungen ergeben, dass der Täter wusste, dass es sich um unverzollte Zigaretten gehandelt hat, und es muss ausgeschlossen sein, dass der Täter davon ausging bzw. davon ausgehen musste, dass diese nicht aus einer Steuerstraftat, sondern "nur" aus einem Eigentumsdelikt stammten.
3.2 Bereicherungsabsicht
Rz. 33
Zusätzlich zum vorsätzlichen Handeln muss der Täter auch in der Absicht (= dolus directus 1. Grades) handeln, um sich oder einen Dritten zu bereichern; demnach muss das Handeln des Täters auf einen geldwerten Vorteil gerichtet sein. Der Vermögensvorteil muss das End- oder Zwischenziel des Handelns sein, sodass es nicht genügt, wenn die Bereicherung lediglich als notwendige Nebenfolge des Handelns vorausgesehen wird. Vermögensvorteil ist jede Verbesserung der Vermögenslage, wenn also dem erstrebten Vermögenszugang kein oder nur ein geringerer Vermögensabgang gegenüberstehen soll. Er ist nicht gegeben, wenn nach der Vorstellung des Betroffenen gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden, weil z. B. der Gegenstand andernorts zum gleichen (Markt-)Preis hätte gekauft werden können.
Rz. 34
Nach zutreffender h. M. bedarf es der Stoffgleichheit des angestrebten Vermögensvorteils nicht und der Täter braucht somit seinen Vorteil nicht aus der gehehlten Sache selbst zu beziehen. Es genügen deshalb auch mittelbare Vorteile, etwa wenn ein Angestellter den Betrieb, zu dem er gehört, im Hinblick auf eine eigene Gehaltsaufbesserung zu begünstigen sucht. Da die Steuerhehlerei hinsichtlich der Bereicherungsabsicht eine sog. überschießende Innentendenz aufweist, also ein rein subjektives Tatbestandsmerkmal, das im objektiven Tatbestand keine Entsprechung findet, muss die erstrebte Bereicherung objektiv nicht tatsächlich eingetreten sein.