6.1 Innere Konkurrenzen
Rz. 44
Die verschiedenen Begehungsvarianten der Steuerhehlerei schließen sich gegenseitig aus (sog. Alternativität). Eine einheitliche Steuerhehlerei liegt vor, wenn mehrere aus verschiedenen Vortaten stammende Gegenstände in einem Akt erworben werden. Ebenfalls nur einmal wird bestraft, wer an demselben Gegenstand nacheinander verschiedene Begehungsformen des § 374 Abs. 1 AO verwirklicht, z. B. zuerst absetzt und später sich selbst verschafft. Sind die Feststellungen zu Anzahl und Umfang der Erwerbsakte schwierig zu treffen, insbesondere, wann das jeweils verkaufte Hehlergut in den Besitz des Beschuldigten gelangt ist, ist – ggf. in Anwendung des Zweifelssatzes ("in dubio pro reo") – die Mindestzahl der zugrunde liegenden Erwerbsakte festzustellen. Im Falle der Absatzhilfe ist Tatmehrheit gegeben, wenn durch mehrere Hilfeleistungen auch mehrere selbstständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Hat der Gehilfe zuvor einen einheitlich fortwirkenden Beihilfebeitrag zur Förderung mehrerer Haupttaten erbracht (z. B. Erlaubnis zur Nutzung einer Lagerhalle), so führt dies nicht zur Annahme nur einer Beihilfetat. Wenn sich die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens auf die einzelnen Erwerbsakte einer genauen Feststellung entzieht, hat eine Zuordnung im Wege einer (zurückhaltenden) Schätzung zu erfolgen.
6.2 Verhältnis von § 370 AO zu § 374 AO
Rz. 45
Die Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und -hehlerei ist nicht immer einfach. Werden z. B. Zigaretten illegal nach Deutschland eingeführt, hängt es von der Ausgestaltung des Transportwegs, dem Tatbeitrag des einzelnen Täters und dessen Kenntnis bzw. Vorstellung um die objektiven Gegebenheiten ab, welche der in Betracht kommenden Steuerstraftatbestände (Schmuggel nach § 373 AO, Steuerhehlerei nach § 374 AO, Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder Teilnahme an diesen) verwirklicht werden.
Anstiftungshandlungen, die auf eine Verbringung von mit Verbrauchsteuern belasteten Waren gerichtet sind, an denen der Täter eine Steuerhehlerei begeht, sind regelmäßig nicht als Anstiftung zur Steuerhinterziehung strafbar; im Verhältnis zur Steuerhehlerei stellt sich die Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat dar.
6.2.1 Sichverschaffen oder Ankaufen von unversteuerten Waren (i. d. R. Zigaretten) im europäischen Ausland / Absatzhilfe im europäischen Ausland
Rz. 46
Bereits mit dem Sichverschaffen bzw. Ankaufen von Zigaretten im europäischen Ausland, bei deren Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, wird der Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt (vgl. auch Rz. 35–39 zum Versuchsbeginn). Der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 S. 2 AO ist hingegen erst erfüllt, wenn der Verbringer von Tabakwaren ohne Steuerzeichen nicht unverzüglich nach § 23 Abs. 1 TabStG eine Steuererklärung abgibt, nicht schon mit Ankauf der geschmuggelten Zigaretten im Ausland.
Doch ist der Steuerhehler, der sich unversteuerte und unverzollte Zigaretten bereits im europäischen Ausland verschafft hat, aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes von der Erklärungspflicht nach § 23 Abs. 1 S. 3 TabStG suspendiert, sodass unter diesem Aspekt die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung wegfällt.
Leistet z. B. der Verbringer Absatzhilfe, indem er die Ware (z. B. Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen) aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland überführt, so erfüllt er durch eine Handlung § 374 AO und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (z. B. hinsichtlich der Tabaksteuer). Auch hier stehen beide Taten in Tatmehrheit gem. § 53 StGB zueinander, denn die Gleichzeitigkeit zweier Handlungen reicht für sich allein zur Annahme einer Handlungseinheit nicht aus. Vielmehr wäre erforderlich, dass die verletzende Ausführungshandlung in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch ist. Eine solche Teilidentität ist indes beim zeitlichen Zusammentreffen von positivem Tun und Unterlassen i. d. R. nicht gegeben, wenn es sich bei der Unterlassungstat – wie bei der Steuerhinterziehung – um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt. Die vorgenommene Handlung (z. B. Absatzhilfe) ist nicht Teil de...