Rz. 51
Wesentlicher Gesichtspunkt der Strafzumessung ist die Handelsmenge und damit die Höhe der durch die jeweilige Vortat hinterzogenen Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben.[1] Dies entspricht dem von § 374 AO unter Strafe gestellten Tatunrecht, das in der Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen Zustands liegt.[2]
Rz. 52
Da bestimmender Strafzumessungsgrund bei Steuerstraftaten die Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge ist, ist auch beim Teilnehmer der Umfang der geschmuggelten Waren (z. B. Zigaretten) strengbeweislich – d. h. gem. §§ 244–256, 261 StPO[3] – aufzuklären. Ein bloßer Verweis des Gerichts auf Berichte der Zollfahndung ist unzulässig.[4]
Rz. 53
Die Berechnung der Höhe der hinterzogenen Steuerbeträge ist nachvollziehbar im Urteil darzustellen.[5] Enthält ein gerichtliches Urteil nur die Angabe eines Gesamtbetrags der hinterzogenen Beträge, so stellt dies – wie auch sonst das Fehlen von Feststellungen zu den für die Besteuerung maßgeblichen Parametern (Besteuerungsgrundlagen) – einen Rechtsfehler dar[6] und die Einlegung eines Rechtsmittels (Berufung oder Revision) hat Aussicht auf Erfolg.
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