9.1 Telekommunikationsüberwachung
Rz. 59
Zulässig ist bei dem Verdacht des § 374 AO die Telekommunikationsüberwachung, sofern die allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen des § 100a StPO vorliegen. Da bei den Zollstellen regelmäßig telefonische Erreichbarkeiten des (vermeintlich) Verantwortlichen für den/die Container, die Schmuggelware enthalten, hinterlassen werden, sind als TKÜ-Maßnahmen im Ermittlungsverfahren insbes. die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs gem. § 100a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2b) StPO sowie die Erhebung von Verkehrsdaten, namentlich der Standortdaten in Echtzeit zur Aufenthaltsermittlung im Mobilfunknetz gem. § 100g Abs. 1 und 2 StPO i. V. m. § 96 TKG geeignete und erfolgversprechende Maßnahmen.
9.2 Strafaufhebungsgrund nach § 37 TabStG
Rz. 60
§ 374 AO ist nicht anzuwenden, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen i. S. d. des § 4 Nr. 12 TabStG angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen. Dies ist allein als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und kehrt den Grundsatz des § 21 Abs. 1 OWiG um.
9.3 § 374 AO als Vortat zur Geldwäsche nach § 261 StGB
Rz. 61
§ 374 AO stellt eine "rechtswidrige Tat" i. S. d. der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 StGB n. F. dar, wobei nach der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 7 StGB ein Beteiligter an der Vortat nur dann nach § 261 Abs. 1–6 StGB bestraft wird, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
9.4 DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO
Rz. 62
Besteht ein Tatverdacht wegen gewerbsmäßiger oder bandenmäßig begangener Steuerhehlerei, so kommt eine DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO in Betracht, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 81g StPO vorliegen. Denn gewerbsmäßige Steuerhehlerei bzw. gewerbsmäßige Steuerhinterziehung (z. B. in der Form des Zigarettenschmuggels) sind erhebliche Straftaten i. S. d. § 81g StPO. Dass der Gesetzgeber die gewerbsmäßige Steuerhehlerei als erhebliche Straftat ansieht, ergibt sich bereits aus dem insoweit gem. § 374 Abs. 2 AO vorgesehenen erhöhten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
9.5 Absehen von der Verfolgung bzw. Einstellung nach §§ 154, 154a StPO
Rz. 63
Der Schuldumfang einer Steuerhehlerei umfasst zwar alle, d. h. auch die im Ausland verkürzten Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, da die Ware aber grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsteuern mehrerer Mitgliedsstaaten belastet werden soll, haben ausländische Verbrauchsteuern im Rahmen der Strafzumessung außer Betracht zu bleiben. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, bei derartigen Fällen der Steuerhehlerei oder Steuerhinterziehung die Strafverfolgung hinsichtlich der verkürzten Abgaben gem. §§ 154, 154a StPO auf die bei der Einfuhr in einem anderen Mitgliedsstaat hinterzogenen Einfuhrabgaben, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, sowie die beim Verbringen in das deutsche Verbrauchsteuergebiet hinterzogene deutsche Tabaksteuer zu beschränken.
9.6 Wahlfeststellung
Rz. 64
Wahlfeststellung bedeutet, dass eine Verurteilung im Steuerstrafverfahren auf alternativer Grundlage erfolgt. Kann also im Rahmen des § 264 StPO nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht eindeutig aufgeklärt werden, welchen Tatbestand der Täter verwirklicht hat, ist aber sicher, dass er einen von mehreren möglichen Tatbeständen verwirklicht hat, ist eine Wahlfeststellung z. B. zwischen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei zulässig. Der Große Senat für Strafsachen hat diesbezüglich entschieden, dass die Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung zulässig und verfassungsgemäß ist.
9.7 Vermögensabschöpfung
Rz. 65
Auch bei § 374 AO kommt die Einziehung von Taterträgen bzw. die Einziehung von Wertersatz in Betracht.
Bei der Be...