Rz. 3

§ 45 Abs. 2 StGB i. V. m. § 375 Abs. 1 AO gibt dem Gericht die Befugnis, als Nebenstrafe[1] dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die Amtsfähigkeit (s. Rz. 5) und die Wählbarkeit (s. Rz. 6) abzuerkennen. Dies gilt nicht bei der Verurteilung von Jugendlichen.[2] Das aktive Wahlrecht kann hiernach (s. aber Rz. 1a) mangels ausdrücklicher Regelung nicht aberkannt werden.[3]

 

Rz. 4

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 375 Abs. 1 AO können beide Eigenschaften, Amtsfähigkeit und Wählbarkeit, nur zusammen aberkannt werden.[4]

[1] BGH v. 31.8.1955, 2 StR 110/55, MDR 1956, 9.
[2] Rz. 2a, § 6 Abs. 1 S. 1 JGG.
[4] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 375 Rz. 9; a. A. Makee Mosa, in Gosch, AO/FGO, § 375 AO Rz. 10; Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 45 Rz. 2, 6; Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 11; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 375 AO Rz. 24; Bach, in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 375 AO Rz. 2, 8.

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