3.1 Allgemeines
Rz. 17
§ 375 AO bezieht sich nur auf die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten. Nicht erfasst sind Vorteile, die durch die Straftat erlangt wurden (bei der Steuerstraftat also die ersparten Steuern). Insoweit kommt nur die Einziehung gem. § 369 Abs. 2 AO i. V. m. §§ 73, 73c StGB in Betracht.
3.1.1 Zweck der Einziehung
Rz. 17a
Werden Gegenstände zur Vorbereitung oder Begehung einer Straftat oder rechtswidrigen Handlung benutzt (Tatmittel), durch sie hervorgebracht (Tatprodukt) oder sonst in sie verstrickt (Tatobjekt), so können sie durch das Gericht eingezogen werden. Dieser Maßnahme kommt einerseits ein Strafcharakter zu, wenn sie sich gegen den Tatbeteiligten richtet, aber auch ein Sicherungscharakter, wenn sie wegen der Gefährlichkeit des Gegenstandes gem. § 74b StGB erfolgt.
3.1.2 Wirkung der Einziehung
Rz. 18
Die Wirkung der Einziehung regelt § 75 StGB. Das Eigentum an der Sache geht hiernach mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.
Rz. 19
Grundsätzlich bleiben nach § 75 Abs. 2 S. 1 StGB die Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. Das Strafgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch das Erlöschen dieser Rechte anordnen. Wird durch die Einziehung das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Dritten an dem Gegenstand beeinträchtigt, so hat der Dritte gem. § 74b Abs. 2 und 3 StGB einen Entschädigungsanspruch.
3.1.3 Einziehung nach § 74 StGB
Rz. 20
§ 375 Abs. 2 AO ermöglicht die Einziehung von Schmuggelware und Beförderungsmitteln und trifft damit für die Einziehung bei Steuerstraftaten eine Sonderregelung i. S. v. § 74 Abs. 2, 3 S. 2 StGB. Damit ist die Einziehung nach dieser Vorschrift an die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2, 3 StGB gebunden. Im Übrigen, also hinsichtlich anderer Sachen, gelten nach § 369 Abs. 2 AO die allgemeinen Gesetze. Die Anwendung des § 74 StGB ist insoweit möglich, als die Vorschrift über den Regelungsbereich des § 375 Abs. 2 AO hinausgeht, z. B. bei der Steuerzeichenfälschung zur Einziehung der Tatwerkzeuge, die zwingend vorgeschrieben ist.
3.2 Anwendungsbereich des § 375 Abs. 2 AO
Rz. 21
Voraussetzung der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO ist die Begehung oder der Versuch einer Steuerhinterziehung, eines Bannbruchs oder einer Steuerhehlerei.
Bei der Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i. V. m. § 148 StGB ist in § 150 StGB die Einziehung gesondert geregelt und zwingend vorgesehen.
Wegen des Gegenstands der Einziehung (s. Rz. 22) wird als Steuerhinterziehung insbesondere eine solche bezüglich von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben in Betracht kommen (s. Rz. 22).
Eine Bestrafung wegen einer dieser Taten ist nicht erforderlich (s. Rz. 32).
3.3 Gegenstände der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO
3.3.1 Erzeugnisse, Waren und andere Sachen
Rz. 22
Erzeugnisse, Waren und andere Sachen können eingezogen werden. Auf sie muss sich eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei beziehen. Hauptanwendungsbereich ist die Einziehung "geschmuggelter" einfuhrabgabenpflichtiger Waren.
Behältnisse, in denen sich die Sachen der Hinterziehung oder des Bannbruchs befinden, unterliegen nicht der Einziehung, es sei denn, sie sind Zubehör der Sache.
Die Einziehung von Rechten sieht § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht vor.
3.3.2 Beförderungsmittel
Rz. 23
Die zur Tat benutzten Beförderungsmittel können ebenfalls eingezogen werden. Beförderungsmittel sind Fahrzeuge (und Tiere), die zur Beförderung von Personen oder Sachen in der Luft, zu Lande oder auf dem Wasser geeignet sind. Sie brauchen sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen zu können. Nicht zu ihnen zählen Transportmittel wie Taschen, Koffer, Rucksäcke, Körbe sowie andere Behältnisse.
Zur Tat benutzt ist das Beförderungsmittel, wenn es der Begehung der Tat gedient hat. Das kann in der Beförderung der Sache selbst über die Grenze liegen, kann aber auch durch Einsatz eines Beförderungsmittels zum Ablenken der Zollbeamten oder zum Sichern des Schmuggels geschehen. Auch der Einsatz zum Abtransport der Sache nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat reicht aus.