Rz. 18

Die Wirkung der Einziehung regelt § 75 StGB. Das Eigentum an der Sache geht hiernach mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.

 

Rz. 19

Grundsätzlich bleiben nach § 75 Abs. 2 S. 1 StGB die Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. Das Strafgericht kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch das Erlöschen dieser Rechte anordnen.[1] Wird durch die Einziehung das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Dritten an dem Gegenstand beeinträchtigt, so hat der Dritte gem. § 74b Abs. 2 und 3 StGB einen Entschädigungsanspruch.

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