3.3.1 Erzeugnisse, Waren und andere Sachen
Rz. 22
Erzeugnisse, Waren und andere Sachen können eingezogen werden. Auf sie muss sich eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei beziehen. Hauptanwendungsbereich ist die Einziehung "geschmuggelter" einfuhrabgabenpflichtiger Waren.
Behältnisse, in denen sich die Sachen der Hinterziehung oder des Bannbruchs befinden, unterliegen nicht der Einziehung, es sei denn, sie sind Zubehör der Sache.
Die Einziehung von Rechten sieht § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht vor.
3.3.2 Beförderungsmittel
Rz. 23
Die zur Tat benutzten Beförderungsmittel können ebenfalls eingezogen werden. Beförderungsmittel sind Fahrzeuge (und Tiere), die zur Beförderung von Personen oder Sachen in der Luft, zu Lande oder auf dem Wasser geeignet sind. Sie brauchen sich nicht aus eigener Kraft fortbewegen zu können. Nicht zu ihnen zählen Transportmittel wie Taschen, Koffer, Rucksäcke, Körbe sowie andere Behältnisse.
Zur Tat benutzt ist das Beförderungsmittel, wenn es der Begehung der Tat gedient hat. Das kann in der Beförderung der Sache selbst über die Grenze liegen, kann aber auch durch Einsatz eines Beförderungsmittels zum Ablenken der Zollbeamten oder zum Sichern des Schmuggels geschehen. Auch der Einsatz zum Abtransport der Sache nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat reicht aus.
3.3.3 Einziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
Rz. 24
Eine Vereitelung der Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten durch Verwertung, Veräußerung oder Verbrauch wird durch § 74c StGB erschwert, der die Einziehung eines für den einzuziehenden Gegenstand vorhandenen Wertes vorsieht.
3.3.4 Rechtsverhältnisse an den Einziehungsgegenständen
Rz. 25
Grundlage der Einziehung ist nach § 74 Abs. 3 StGB, dass die betroffenen Gegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung dem Tatbeteiligten gehören oder zustehen. Erforderlich ist grundsätzlich die formale Rechtsstellung als Alleineigentümer bzw. bei mehreren Tatbeteiligten als ausschließliche Miteigentümer.
Rz. 26
Dieser Grundsatz wird durchbrochen durch:
- § 74b StGB bei Gegenständen, die nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden;
- § 74a StGB, wenn derjenige, dem sie zzt. der Entscheidung gehören oder zustehen, wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, die die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat;
- § 74e StGB, wenn jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstands als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft o. Ä. gehandelt hat.
Wegen des Entschädigungsanspruchs Dritter s. Rz. 19.