Rz. 22
Erzeugnisse, Waren und andere Sachen können eingezogen werden. Auf sie muss sich eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben,[1] der Bannbruch oder die Steuerhehlerei beziehen. Hauptanwendungsbereich ist die Einziehung "geschmuggelter" einfuhrabgabenpflichtiger Waren.[2]
Behältnisse, in denen sich die Sachen der Hinterziehung oder des Bannbruchs befinden, unterliegen nicht der Einziehung, es sei denn, sie sind Zubehör der Sache.[3]
Die Einziehung von Rechten sieht § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht vor.
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