Rz. 22

Erzeugnisse, Waren und andere Sachen können eingezogen werden. Auf sie muss sich eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben,[1] der Bannbruch oder die Steuerhehlerei beziehen. Hauptanwendungsbereich ist die Einziehung "geschmuggelter" einfuhrabgabenpflichtiger Waren.[2]

Behältnisse, in denen sich die Sachen der Hinterziehung oder des Bannbruchs befinden, unterliegen nicht der Einziehung, es sei denn, sie sind Zubehör der Sache.[3]

Die Einziehung von Rechten sieht § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht vor.

[1] Art. 5 Nr. 20, 21 UZK.
[2] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 375 Rz. 20.
[3] Bülte, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 375 AO Rz. 34 m.  w.  N.

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