Rz. 29

Einen besonderen Grund für das Absehen von der Durchführung des Einziehungsverfahrens regelt § 421 Abs. 1 StPO. Hiernach kann das Strafgericht (s. Rz. 30) mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn das Erlangte nur geringen Wert hat[1] und diese neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fallen würde[2] oder das Einziehungsverfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde bzw. die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.[3]

Im vorbereitenden Verfahren[4] kann die Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. Soweit die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren selbstständig führt[5] und die Rechte der Staatsanwaltschaft ausübt[6], steht ihr die Entscheidung nach § 421 Abs. 3 StPO zu.

[1] § 421 Abs. Nr. 1 StPO.
[4] Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 385–430 AO Rz. 8a.

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