Rz. 34

Ein objektives Einziehungsverfahren (s. Rz. 32, 33) muss nicht geführt werden, wenn die Finanzbehörde den Eigentumsübergang an den Einziehungsgegenständen nach § 394 AO herbeiführen kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge