Rz. 23
Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG beträgt die Geldbuße zwischen 5 und 1.000 EUR. Das Höchstmaß ist für Steuerordnungswidrigkeiten jedoch abweichend von § 17 Abs. 1 OWiG in den Normen der AO festgesetzt. Die §§ 378–383 AO setzen als lex specialis die folgenden Sanktionsmöglichkeiten fest:
Tatbestand |
Höchstgeldbuße |
Leichtfertige Steuerverkürzung, § 378 AO |
50.000 EUR |
Steuergefährdung, § 379 AO |
|
|
5.000 EUR |
- Leichtfertige/fahrlässige Begehung
|
2.500 EUR |
Gefährdung von Abzugsteuern, § 380 AO |
|
|
25.000 EUR |
|
12.500 EUR |
Verbrauchssteuergefährdung, § 381 AO |
|
|
5.000 EUR |
|
2.500 EUR |
Gefährdung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, § 382 AO |
|
|
5.000 EUR |
|
2.500 EUR |
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen, § 383 AO |
50.000 EUR |
Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach §§ 139a, 383a AO |
|
|
10.000 EUR |
|
5.000 EUR |
Die gegenüber vorsätzlicher Begehungsweise reduzierten Bußgelddrohungen für leichtfertiges/fahrlässiges Verhalten ergeben sich nicht aus den Einzelbestimmungen, sondern aus § 17 Abs. 2 OWiG, wonach Fahrlässigkeitstaten stets nur mit einer Buße geahndet werden können, die höchstens die Hälfte des für Vorsatztaten angedrohten Betrags erreicht, wenn das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln denselben Höchstbetrag der Geldbuße androht. Dies ist der Fall bei § 379 Abs. 3 AO und § 382 AO, die für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln denselben Höchstbetrag der Geldbuße androhen. Da Leichtfertigkeit einen gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit darstellt, gilt § 17 Abs. 2 OWiG auch im Hinblick auf leichtfertiges Handeln, so dass er Anwendung findet auf §§ 379 Abs. 1 und 2, 380, 381 sowie 383b AO. Etwas anderes gilt nur, wenn die jeweilige Norm als lex specialis einen Bußgeldrahmen für fahrlässiges Handeln ausdrücklich regelt.
Rz. 23a
In deutlichem Gegensatz dazu stehen die sich aus dem durch § 384a AO in Bezug genommenen Art. 83 Abs. 4–6 EU-DSGVO ergebenden Höchststrafen für enumerativ aufgezählte Verstöße gegen die EU-DSGVO. In Fällen des Art. 83 Abs. 4 EU-DSGVO beträgt der Höchstbetrag der zu verhängenden Geldbuße 10.000.000 EUR oder, wenn die Geldbuße gegen ein Unternehmen verhängt wird, zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher dieser beiden Beträge höher ist. In den Fällen der Abs. 5 und 6 des Art. 83 EU-DSGVO liegt der Höchstbetrag bei 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens vier Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes.
Rz. 23b
Geldbuße und Zwangsmittel sind nebeneinander zulässig bzw. im Bereich des § 384a AO i. V. m. Art. 83 EU-DSGVO können Geldbuße und Abhilfemaßnahme i. S. d. Art. 58 Abs. 2 EU-DSGVO gem. der ausdrücklichen Regelung des Art. 83 Abs. 2 S. 1 EU-DSGVO auch nebeneinander verhängt werden. Bei der Bemessung der Geldbuße sind aber ggf. das Zwangsgeld bzw. die Abhilfemaßnahme zu berücksichtigen.