2.11.1 Allgemeines
Rz. 72
§ 117c Abs. 1 AO ermächtigt das BMF zum Erlass von Rechtsverordnungen, die die systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten regeln, die im Rahmen der Amtshilfe zur Förderung der Steuerehrlichkeit anderen Staaten zur Verfügung gestellt werden können. Die Erhebung dieser Daten soll durch Dritte, d. h. insb. durch Finanzinstitute erfolgen, die die erhobenen Daten in Form von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln sollen. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet dann seinerseits die Daten an den ausländischen Staat weiter.
Rz. 73
Gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO handelt es sich bei Verstößen gegen die Pflicht zur Datenerhebung und -übermittlung – gleichgültig ob sich diese Pflicht direkt aus einer Rechtsverordnung i. S. d. § 117c Abs. 1 AO oder aus einer auf ihr basierenden vollziehbaren Anordnung ergibt – um eine Ordnungswidrigkeit. Dieser Tatbestand wurde eingeführt durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz m. W. v. 24.12.2013. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Bußgeldverfahren in den Fällen des § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO liegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5a FVG ausschließlich beim Bundeszentralamt für Steuern.
Rz. 74
Da die durch § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO in Bezug genommene Regelung des § 117c Abs. 1 AO selbst keinerlei Verhalten umschreibt, ist durch den Gesetzgeber keine Entscheidung über das zu sanktionierende Verhalten getroffen worden. Vielmehr hat er es mit Hilfe einer Öffnungs- oder Rückverweisungsklausel dem Verordnungsgeber überlassen, den Inhalt des Bußgeldtatbestands zu bestimmen. Dementsprechend ist umstritten, ob § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO verfassungsgemäß ist.
2.11.2 Tauglicher Täter
Rz. 75
Da sich die Pflichten aus § 117c Abs. 1 AO ausschließlich auf die zur Erhebung und Übermittlung der Daten verpflichteten Dritten, d. h. insb. auf Finanzinstitute beziehen, kommen auch allein diese als Täter des § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO infrage.