Rz. 8

Als Beleg ist jegliches Schriftstück anzusehen, das geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis für einen steuerlich erheblichen Sachverhalt zu erbringen und einen Aussteller erkennen lässt. Da der Wortlaut des § 379 Abs. 1 AO insoweit keine Einschränkung enthält, handelt es sich um alle Schriftstücke, mit deren Hilfe im Rahmen eines steuerlichen Sachverhalts ein Beweis erbracht werden kann.[1] Vornehmlich handelt es sich dabei um Buchführungsunterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 AO, also z. B. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Handels- und Geschäftsbriefe, Buchungsbelege usw. Zu den Belegen i. S. d. § 379 Abs. 1 AO gehören jedoch z. B. auch Spenden- und Kurbescheinigungen, Reisekostenabrechnungen sowie Eigenbelege, also vom Stpfl. selbst erstellte Dokumente, wenn sie als Buchungsunterlagen in Betracht kommen.[2] Insoweit ist es unerheblich, ob sie – z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung – möglicherweise als nicht ausreichend beweiskräftig zurückgewiesen werden könnten.

Auch ob der Empfänger von dem Beleg Gebrauch macht, ist im Rahmen des § 379 AO ohne Bedeutung.

 

Rz. 9

Über die objektive steuerliche Beweiseignung hinaus muss auch eine subjektive Beweisbestimmung durch den Aussteller gegeben sein, die sich allerdings nicht auf steuerliche Zwecke beziehen muss. Es ist ausreichend, wenn der Aussteller dem Beleg irgendeine im Rechtsverkehr relevante Beweisbestimmung beigelegt hat.[3] Die Möglichkeit zur steuerlichen Verwendung des falschen Belegs muss ihm jedoch bei Ausstellung des Belegs nicht bewusst sein.[4]

 

Rz. 10

Dem Beleg kommt Urkundencharakter i. S. d. § 267 StGB zu, da er den Aussteller erkennen lassen muss. Diese Erkennbarkeit muss sich aus dem Schriftstück selbst ergeben; im Einzelnen kann sie sich z. B. aus der Unterschrift, dem Briefkopf, einem Firmenstempel oder einem Firmenlogo ergeben.[5] Es reicht hingegen nicht aus, wenn sich die Erkennbarkeit aus Umständen ergibt, die außerhalb der Urkunde liegen, z. B. bei der Nutzung eines Allerweltsnamens mit erkennbar fehlender Individualisierungsfunktion oder der erkennbar unzutreffenden Verwendung des Namens einer prominenten Person.

[1] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 30; Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 58 ff.; Bülte, in HHSp, AO/FGO, 272. Lfg. 1/2023, § 379 AO Rz. 22.
[2] Vgl. Rz. 13; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 32.
[3] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 30; Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 64; Bülte, in HHSp, AO/FGO, , § 379 AO Rz. 23.
[4] Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 23.
[5] Vgl. zur Parallelproblematik bei § 267 StGB: Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 267 StGB Rz. 11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge