Rz. 11

Der Beleg muss in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein, d. h. die durch ihn belegten Angaben müssen von den objektiven Gegebenheiten abweichen. Diese Abweichung kann sich sowohl auf die äußeren Umstände eines Vorfalls (z. B. Ort und Datum) als auch auf den bekundeten Sachverhalt beziehen. Es ist allerdings umstritten, ob § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO ausschließlich Fälle der "schriftlichen Lüge" erfasst oder ob sich die Unrichtigkeit auch auf den Aussteller beziehen kann.[1] Dieser Streitstand kann jedoch dahingestellt bleiben, da er ohne praktische Auswirkung ist, denn sollte eine Täuschung über die Identität des Ausstellers z. B. durch die Verwendung eines falschen Namens bzw. einer falschen Firmenangabe erfolgen, so liegt eine Urkundenfälschung i. S. d. § 267 StGB vor. Mithin wird § 379 AO – so er denn in diesem Fall überhaupt anwendbar ist – gem. § 21 OWiG auf Konkurrenzebene verdrängt.[2] Ferner wird in den Fällen, in denen der Lebenssachverhalt zutreffend ist, der Beleg jedoch vom falschen Aussteller ausgestellt wurde, eine Steuergefährdung i. d. R. nicht festzustellen sein.[3]

[1] Für die ausschließliche Anwendbarkeit des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO auf schriftliche Lügen BGH v. 24.1.1989, 3 StR 313/88, wistra 1989, 190; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 379 AO Rz. 26f.; Wegner, PStR 2005, 115, 117; für die Anwendung auch auf die Täuschung über den Aussteller Mösbauer, wistra 1991, 41f.
[2] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 33; Talaska, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 379 AO Rz. 72.
[3] Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 25, der allerdings vom Erfordernis einer konkreten Steuergefährdung ausgeht.

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