Rz. 85

§ 379 Abs. 2 Nr. 1c AO erfasst zunächst die fehlende, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung des länderbezogenen Berichts und damit den Verstoß gegen § 138a Abs. 1, 3 oder 4 AO. Die fehlende Übermittlung dürfte – so denn die zur Erstellung und Übermittlung des Berichts verpflichtete Person feststeht (vgl. Rz. 95ff.) – keine größeren Fragen aufwerfen.

 

Rz. 86

Dasselbe gilt für die – an der Frist des § 138 Abs. 6 S. 1 AO gemessen – nicht rechtzeitige Übermittlung. Geht der Bericht später als ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für den der Bericht zu erstellen ist, beim BZSt ein, so ist die Übermittlung nicht rechtzeitig. Insoweit kann sich allerdings die Besonderheit ergeben, dass im Falle einer unerheblichen oder entschuldbar erscheinenden Verspätung das Absehen von einer Sanktion angezeigt sein kann.[1]

 

Rz. 87

Deutlich mehr Fragen wirft hingegen die Sanktionierung der nicht vollständigen Erfüllung der Berichtspflicht auf. Dies ergibt sich daraus, dass der Umfang der Berichtspflicht nicht hinreichend klar bestimmbar ist.

 

Rz. 88

Im Hinblick auf die gem. § 138a Abs. 2 Nr. 1 AO in den länderbezogenen Bericht aufzunehmenden Unternehmensdaten hat der Gesetzgeber den Umfang noch eindeutig umschrieben. Etwas anderes gilt hingegen für die – mitunter subjektiv geprägte – Frage, welche Geschäftstätigkeit der Unternehmen und Betriebsstätten i. S. d. § 138a Abs. 2 Nr. 2 AO die wichtigste ist. Noch problematischer wird es bei der Beurteilung im Rahmen des § 138a Abs. 2 Nr. 3 AO, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, da schon nach dem Wortlaut der Norm insoweit ausdrücklich auf die Ansicht der inländischen Konzernobergesellschaft abgestellt wird. Es ist mithin von der subjektiven Einschätzung des Normadressaten ab, ob er ordnungswidrig handelt.

Vor diesem Hintergrund dürfte zumindest insoweit § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO nicht ausreichend bestimmt sein.[2]

 

Rz. 89

Eine weitere, ebenfalls von § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO erfasste[3] Berichtspflicht kann sich aus § 138a Abs. 4 S. 4 AO ergeben. Danach ist in dem Fall, dass eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen konnte, dass der länderbezogene Bericht fristgerecht übermittelt wird, und sich nachträglich herausstellt, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inländischen Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, die einbezogene inländische Konzerngesellschaft verpflichtet, den länderbezogenen Bericht nach § 138a Abs. 4 S. 1 oder S. 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung zu übermitteln.

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