Rz. 23

Der Begriff des Belegs ist identisch mit dem in Nr. 1 (vgl. Rz. 8ff.), wobei es im Rahmen der Nr. 2 nicht auf die Unrichtigkeit des Belegs ankommt. Folglich wird der Tatbestand auch verwirklicht, wenn ein inhaltlich zutreffender Beleg (z. B. Kauf von Benzin zu einem bestimmten Preis) von einem "falschen" Stpfl. verwendet werden soll, um bei ihm nicht angefallene Kosten steuerlich geltend machen zu können.

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