Rz. 54

Für die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Bücher und sonst erforderlicher elektronischer Aufzeichnungen sowie der eingesetzten Verfahren ist der Stpfl. verantwortlich. Dies gilt selbst dann, wenn er die Buchführungs- und Aufzeichnungsaufgaben auf Dritte (z. B. Steuerberater oder Rechenzentrum) zum Teil oder vollständig organisatorisch und technisch auslagert.[1]

Folglich kann tauglicher Täter nur der Stpfl. sein (vgl. auch Rz. 46). Im Gegensatz dazu kommt der Kassenhersteller als Täter des § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AO nicht infrage, da für ihn § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO einschlägig ist (vgl. Rz. 55ff.).

[1] Vgl. GoBD Tz. 21.

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