Rz. 156

Bereits nach allgemeinen Grundsätzen der Konkurrenzlehre wird der Gefährdungstatbestand des § 380 AO vom Erfolgstatbestand des § 378 AO verdrängt, was auch der ausdrücklichen (überflüssigen) Regelung in § 379 Abs. 4 AO entspricht. Wie sich aus § 21 OWiG ergibt, ist § 379 AO darüber hinaus auch subsidiär gegenüber § 370 AO oder sonstigen Straftatbeständen, z. B. § 267 StGB (Urkundenfälschung) im Falle des § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO. Soweit in den §§ 380382 AO spezielle Regelungen zu den dort genannten Steuern (Abzugsteuern, Verbrauchsteuern und Ein- und Ausfuhrabgaben) enthalten sind, gehen diese als leges speciales vor.[1]

 

Rz. 157

Auch Tatbeständen außerhalb der AO kann gegenüber § 379 AO Anwendungsvorrang zukommen, so z. B. § 26a UStG (umsatzsteuerliche Aufbewahrungs- und Meldepflichten) und § 50e Abs. 1 EStG (Mitteilung von Kapitalerträgen). § 379 AO wird durch diese Normen allerdings nur verdrängt, wenn und soweit dasselbe Rechtsgut – Steuerart – verletzt ist und die Gefährdung nicht weitergeht als der Verletzungserfolg.[2]

 

Rz. 158

Sofern eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung zwar objektiv und subjektiv vorliegt, das Verfahren jedoch aus Opportunitätsgründen gem. §§ 153, 153a StPO eingestellt wird oder im Fall des § 378 AO gem. § 47 Abs. 1 OWiG von der Verhängung einer Geldbuße abgesehen wird, so bleibt die Möglichkeit der Verhängung einer Geldbuße nach § 380 AO bestehen (vgl. Rz. 156 und die dortigen Nachweise).

 

Rz. 159

Ein Fall der Tatmehrheit zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO und einer solchen nach § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO liegt vor, wenn sich jemand einen unrichtigen Beleg ausstellen lässt oder ihn sich ausstellt und diesen später als Unterlage für eine Falschbuchung benutzt.[3]

[2] Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 379 AO Rz. 153; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 220; Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 379 AO Rz. 154.
[3] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 379 AO Rz. 223.

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