Rz. 14

Auf die Bauabzugsteuer ist § 380 AO ebenfalls anwendbar.[1] Nach § 48 Abs. 1 S. 1 EStG muss der Empfänger einer im Inland erbrachten Bauleistung die Bauabzugsteuer[2] für Rechnung des Leistenden von der Gegenleistung, also der Zahlung, einen Steuerabzug i. H. v. 15 % – zzgl. 5,5 % SolZ gem. § 4 S. 1 SolZG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 SolZG[3]- vornehmen und diesen fristgerecht an die gem. § 48a Abs. 1 EStG zuständige Finanzbehörde abführen. Dies gilt gem. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG allerdings nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer i. S. d. UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Eine Abzugsverpflichtung entfällt gem. § 48 Abs. 2 S. 1 EStG ferner, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörde vorlegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Auch im Hinblick auf die Bauabzugsteuer ist str., ob die Missachtung der Zuständigkeit der Finanzbehörde den Tatbestand des § 380 AO verwirklicht (vgl. Rz. 28).

[1] Unstr.; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 380 AO Rz. 15; Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 380 AO Rz. 43; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/2017, § 380 AO Rz. 29.1 ff.; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 110. Lfg. 04/2018, § 380 AO Rz. 14a.

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