Rz. 20
Bei der Versicherungsteuer handelt es sich nicht um eine Abzugsteuer i. S. d. § 380 AO.[1] Sie wird zwar vom Versicherer erhoben[2] und der Versicherungsnehmer ist gem. § 7 Abs. 1 VersStG der Steuerschuldner, aber sie wird als Zuschlag zum Versicherungsentgelt[3] beim Versicherungsnehmer erhoben und an den Versicherer gezahlt. Folglich obliegt die Abführungspflicht bei der Versicherungsteuer dem Gläubiger und nicht dem Schuldner des steuerpflichtigen Gegenstands[4], wie es bei Abzugsteuern der Fall ist.[5]
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