Rz. 20

Bei der Versicherungsteuer handelt es sich nicht um eine Abzugsteuer i. S. d. § 380 AO.[1] Sie wird zwar vom Versicherer erhoben[2] und der Versicherungsnehmer ist gem. § 7 Abs. 1 VersStG der Steuerschuldner, aber sie wird als Zuschlag zum Versicherungsentgelt[3] beim Versicherungsnehmer erhoben und an den Versicherer gezahlt. Folglich obliegt die Abführungspflicht bei der Versicherungsteuer dem Gläubiger und nicht dem Schuldner des steuerpflichtigen Gegenstands[4], wie es bei Abzugsteuern der Fall ist.[5]

[1] Unstr.; Jäger/Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 380 AO Rz. 4; Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 380 AO Rz. 50; Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 59. Lfg. 11/2017, § 380 AO Rz. 10; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, 110. Lfg. 04/2018, § 380 AO Rz. 15.
[3] Vgl. § 3 VersStG.
[4] Hier gem. § 1 VersG das Versicherungsentgelt.
[5] Wie hier Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 380 AO Rz. 11, 50.

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